Allgemeine Geschäftsbedingungen der VITAS GmbH bezüglich der Nutzung VITAS Plattform als Software-as-a-Service

§ 1 Geltungsbereich

(1) Vertragsgegenstand ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrages begrenzte Nutzung des von der VITAS GmbH (im Folgenden: Provider) auf der Internetseite telefonassistent.de angebotenen telefonischen Sprachassistenten (im Folgenden: Telefonassistent) in Form einer im Rechenzentrum betriebenen und für den Kunden über das Internet zugänglichen Software als Software-as-a-Service (im Folgenden: Software), die vom Kunden definierte Daten von Anrufern erfasst und verarbeitet.

(2) Das Angebot des Providers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

(3) Der Provider bietet seine Leistung unter ausschließlicher Anwendung der nachfolgenden Vertragsbedingungen an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Provider ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

(1) Das unter der URL telefonassistent.de dargestellte Angebot des Providers stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar. Vielmehr ist das dort dargestellte Angebot des Providers als Angebot an den Nutzer der Internetseite zu verstehen, seinerseits ein Vertragsangebot gegenüber dem Provider abzugeben.

(2) Der Kunde kann ein Vertragsangebot über das vom Provider auf der Internetseite telefonassistent.de/#/registrierung zur Verfügung gestellte Registrierungsformular abgeben.

(3) Der Kunde erhält innerhalb von 7 Werktagen ab Abgabe seines Vertragsangebots eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Erst mit dem Zugang der Auftragsbestätigung kommt ein wirksamer Vertrag zwischen dem Provider und dem Kunden zustande.

(4) Der Provider ist nicht verpflichtet, ein über die Internetseite des Providers abgegebenes Vertragsangebot zu beantworten. Ein Schweigen des Providers gilt nicht als Annahme.

§ 3 Leistungen des Providers

(1) Der Provider gewährt dem Kunden die Nutzung der Software in der jeweils aktuellsten Version. Der Kunde kann die Software für ein vereinbartes Kontingent an Anrufen an einer Niederlassung/Filiale des Kunden verwenden. Die Verwendung der Software an weiteren Niederlassungen/Filialen oder für zusätzliche Anrufe kann der Kunde entgeltlich hinzubuchen. Der Provider vermittelt dem Kunden darüber hinaus den Zugang zu einer von ihm bereitgestellten und über einen Internetbrowser unter Angabe einer Nutzerkennung und eines Passwortes zugänglichen Verwaltungsplattform. Die Verwaltungsplattform dient der Verwaltung des Telefonassistenten, der Eingabe der wesentlichen Informationen, welche durch die Software verarbeitet werden sollen, sowie der Einsichtnahme in vom Provider zur Verfügung gestellte Statistiken. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in jeweils gültiger Fassung, die dem Kunden bei Vertragsschluss als PDF-Datei gesondert zur Verfügung gestellt wird und jederzeit unter telefonassistent.de/rechtliches vom Kunden eingesehen werden kann.

(2) Die erstmalige Bereitstellung der Software erfolgt binnen 24 Stunden ab Vertragsschluss.

(3) Der Provider gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

(4) Der Kunde kann in Abstimmung mit dem Provider die Anzahl der umfassten Anrufe entsprechend der im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Leistungspakete anpassen oder die Software für weitere Filialen/Niederlassungen nutzen. Das vom Kunden geschuldete Nutzungsentgelt wird mit Wirkung zum auf die Nutzungsänderung folgenden Kalendermonat an den geänderten Nutzungsumfang angepasst. Für die nachträgliche Erweiterung des Leistungsumfangs gelten hinsichtlich des Vertragsschlusses und der erstmaligen Bereitstellung der Software die Regelungen in § 2 und § 3 (2), wenn nichts Anderweitiges vereinbart ist.

(5) Der Provider übermittelt dem Kunden nach Vertragsschluss eine Benutzerdokumentation in elektronischer Form und in deutscher Sprache. Auf die Benutzerdokumentation in anderer Sprache hat der Kunde keinen Anspruch. Die Benutzerdokumentation ist während der Vertragslaufzeit jederzeit unter hilfe.telefonassistent.de einsehbar.

(6) Der Provider kann die Software jederzeit aktualisieren, weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Provider wird bei einer Änderung des Leistungsumfangs die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle wesentlicher Beeinträchtigungen oder einer notwendigen Einschränkung des Leistungsumfanges oder sonst wesentlicher Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung mit einer Frist von 7 Tagen zum 01. oder 15. eines Monats kündigen.

(7) Der Provider ist berechtigt, sich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung sorgfältig ausgewählter Subunternehmer zu bedienen, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen Serverstruktur und Rechenleistung auf die Leistungen global agierender Public-Cloud-Anbieter zurückzugreifen.

(8) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet der Provider nicht, es sei denn die Parteien haben Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart.

(9) Der Provider wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren.

(10) Die Software speichert Kunden- und Anruferdaten im Rahmen von Datenbanken, Gesprächsverläufen und Statistiken zum Anruferaufkommen. Den erforderlichen Speicherplatz stellt der Provider für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.

(11) Der Provider wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Den Provider treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten.

(12) Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern des Providers abgelegten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen.

§ 4 Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzunehmen, insbesondere dem geltenden Datenschutzrecht entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge und Verträge zu etwaigen gemeinsamen Verantwortlichkeiten mit Dritten abschließen und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorzuhalten, um den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2) Gegenüber Dritten ist der Kunde alleine verantwortlich für den Schutz der personenbezogenen Daten. Der Provider ist im Verhältnis zum Kunden Auftragsdatenverarbeiter. Zu diesem Zweck schließen Kunde und Provider einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzunehmen, insbesondere dem geltenden Datenschutzrecht entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge und Verträge zu etwaigen gemeinsamen Verantwortlichkeiten mit Dritten abschließen und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorzuhalten, um den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2) Gegenüber Dritten ist der Kunde alleine verantwortlich für den Schutz der personenbezogenen Daten. Der Provider ist im Verhältnis zum Kunden Auftragsdatenverarbeiter. Zu diesem Zweck schließen Kunde und Provider einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.

(3) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit nutzen. Weitergehende Nutzungen sind dem Kunden nicht gestattet.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Die Nutzung der Software des Providers setzt voraus, dass der Kunde sich über die vom Provider auf seiner Internetseite app.telefonassistent.de/#/registrierung zur Verfügung gestellten Formulare angemeldet hat. Mit Anmeldung erstellt der Kunde eine Nutzerkennung sowie ein Passwort, über welches nach Vertragsabschluss der Zugriff zu der Software gewährleistet wird (Zugangsdaten).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Provider wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person, den Kontaktdaten, Bankverbindungen sowie sonst vom Provider abgefragter vertragswesentlicher Informationen und Bestandsdaten zu machen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Provider unverzüglich mitzuteilen. Entsteht dem Kunden im Falle einer Zuwiderhandlung ein Schaden, haftet der Provider hierfür nicht.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, sofern der Provider ihm einen Cloud-Speicher zum Speichern von Dateien oder ausführbaren Programmen zur Verfügung stellt, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, keinerlei Eingaben in das Softwaresystem des Providers zu tätigen, die bei einer automatisierten Weitergabe an Dritte durch die Software zu Rechtsverletzungen, Diskriminierungen oder Beleidigungen führen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen. Erlangt der Provider Kenntnis von einem Verstoß durch den Kunden, ist er berechtigt, den Kunden von der Nutzung der Software auszuschließen, bis dieser entweder die Abstellung des Rechtsverstoßes nachweist oder nachweist, dass kein Rechtsverstoß vorgelegen hat.

(5) Der Kunde wird sämtliche Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen einsetzen. Etwaige Sicherheitslücken in der IT-Umgebung des Kunden oder Angriffe auf die IT-Systeme des Kunden hat dieser dem Provider unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

(7) Die Einrichtung einer Weiterleitung von dem Telefonanschluss des Kunden zu der vom Provider zur Verfügung gestellten Rufnummer, über welche der Telefonassistent erreichbar ist, liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Dieser hat für die richtige Weiterleitung Sorge zu tragen.

§ 7 Service-Level-Agreement

(1) Der Provider gewährleistet eine Gesamtverfügbarkeit der Software von mindestens 96 % im Monat am Übergabepunkt. Die Software ist verfügbar, wenn sie im vereinbarten Zeitraum entsprechend der vereinbarten prozentualen Verfügbarkeitsquote für den Kunden nutzbar ist, wobei die Verfügbarkeitsquote wie folgt berechnet wird:

(Vereinbarte Verfügbarkeitszeit - ungeplante Ausfallzeit) x 100% vereinbarte Verfügbarkeitszeit

Übergabepunkt ist der Routerausgang im Rechenzentrum des Providers.

(2) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, die wesentlichen Funktionen der Software zu nutzen. Geplante Wartungszeiten sowie technische Störungen, die innerhalb der vom Provider angegebenen Behebungszeit behoben werden, gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Unerhebliche Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeitsquote außer Betracht.

(3) Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente im Rechenzentrum des Providers maßgeblich.

(4) Störungen, deren Ursache in der IT-Umgebung des Kunden oder im Verantwortungsbereich Dritter liegen, bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeitsquote außer Betracht.

(5) Der Kunde hat Störungen unverzüglich per E-Mail an support@telefonassistent.de zu melden. Einer Bearbeitung von Störungsmeldungen per E-Mail wird seitens des Providers werktags von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr (Servicezeit) gewährleistet.

(6) Die Software steht dem Kunden an 24 Stunden am Tag zur Verfügung (vereinbarte Verfügbarkeitszeit).

(7) Ungeplante Ausfallzeiten sind Zeiten ab dem Eintritt der Nichtverfügbarkeit der Softwareleistung des Providers innerhalb der vereinbarten Verfügbarkeitszeit bis zur Beendigung der Nichtverfügbarkeit. Bei der Bestimmung der Verfügbarkeit bzw. der Verfügbarkeitsquote bleiben solche Ausfallzeiten unberücksichtigt, die

  1. der Provider nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs des Providers beruhen, insbesondere Ausfälle, die durch Naturkatastrophen, Terroranschläge, Kriege, Aufstände, staatliche Maßnahmen oder eingehende IT-Angriffe verursacht wurden. Im Falle eingehender IT-Angriffe gilt dies nicht, soweit der Provider zum Einsatz von Virenschutzprogrammen verpflichtet ist und diese zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
  2. durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Kunden entstanden sind;
  3. durch erforderliche, vom Provider nicht zu vertretende Wartungen von notwendiger Drittsoftware (beispielsweise Betriebssysteme oder Sicherheitssoftware) entstanden sind;
  4. durch mit dem Kunden vereinbarte oder unvorhergesehene, erforderliche, vom Provider nicht zu vertretende Wartungsarbeiten entstanden sind.

(8) Geplante Wartungsarbeiten werden regelmäßig montags bis freitags zwischen 1:00 Uhr und 5:00 Uhr, oder samstags oder sonntags zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr durchgeführt. Die Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit außerhalb der Wartungsfenster werden dem Kunden spätestens 7 Werktage vor Beginn der Wartungsarbeiten mitgeteilt.

(9) Schwerwiegende Störungen der Software sind solche, die die Nutzung der Hauptfunktionen der Software für den Kunden gänzlich aufheben, oder unzumutbar einschränken. Auf die Meldung einer schwerwiegenden Störung innerhalb der Servicezeit nach § 7 (5) wird der Provider innerhalb von 6 Stunden reagieren und dem Kunden die voraussichtliche Zeit bis zur Behebung der Störung mitteilen. Auf die Meldung sonstiger Störungen wird der Provider innerhalb von 12 Stunden ab der Meldung des Kunden während der Servicezeit gemäß § 7 (5) reagieren und dem Kunden mitteilen, bis wann voraussichtlich die Störung behoben werden kann (Reaktionszeiten). Zeiten außerhalb der Servicezeit werden bei der Berechnung der Reaktionszeiten nicht berücksichtigt. Die Beseitigung unwesentlicher Störungen, die die Nutzbarkeit der Software nur geringfügig hinsichtlich einzelner Nebenfunktionen einschränken, liegt im Ermessen des Providers. Derartige Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeitsquote außer Betracht.

(10) Im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten monatlichen Verfügbarkeit kann der Kunde die monatliche Vergütung des Providers wie folgt mindern:

  • Bei einer Verfügbarkeit von 96 % oder mehr: Keine Minderung
  • Bei einer Verfügbarkeit zwischen 90 % und 95 % (jeweils einschließlich): Minderung von 5 %
  • Bei einer Verfügbarkeit zwischen 80 % und 89 % (jeweils einschließlich): Minderung von 10 %
  • Bei der Verfügbarkeit von unter 80 %: Minderung von 20 %

(11) Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen den Provider bleiben unberührt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Hinsichtlich der Nutzungsgewährung an der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

(2) Der Kunde hat dem Provider jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

(1) Der Provider haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Provider nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also der Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Kardinalpflicht des Providers ist die softwareseitige Verfügbarkeit des Telefonassistenten zur automatisierten Entgegennahme von Anrufen. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Entgangene Gewinne des Kunden gelten nicht als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie vom Provider schriftlich übernommene Garantien bleiben unberührt.

(4) § 9 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.

§ 10 Rechtsmängel, Haftungsfreistellung

(1) Der Provider prüft regelmäßig, ob die von ihm zur Verfügung gestellte Software gegen Rechte Dritter verstößt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind dem Provider keinerlei Rechtsverletzungen bekannt. Sollte der Kunde während des Vertragsverhältnisses Kenntnis über etwaige Rechtsverletzungen Dritter erhalten, wird er den Provider unverzüglich hierüber informieren. Der Provider verpflichtet sich, den Kunden angemessen zu unterstützen, sollte er von Dritten wegen Rechtsverletzungen durch die Software in Anspruch genommen werden. In diesem Falle verpflichtet sich der Kunde, den Provider vollumfänglich zu informieren und ihm etwaig erforderliche Vollmachten auf erste Anforderung hin zu erteilen.

(2) Der Kunde gewährleistet, dass die auf den Servern des Providers abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch den Provider, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnung, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird den Provider von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.

§ 11 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde schuldet dem Provider ein monatliches Entgelt. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem vom Provider auf der Internetseite telefonassistent.de/preise zur Verfügung gestellten Preisverzeichnis. Etwaige berechtigte Minderungen durch den Kunden, werden automatisch mit dem zu zahlenden Entgelt verrechnet.

(2) Beginnt das Vertragsverhältnis im laufenden Monat, schuldet der Kunde für den ersten Monat der Vertragslaufzeit eine zeitratierliche Vergütung.

(3) Das monatliche Entgelt wird entsprechend etwaiger Änderungen durch den Kunden in der Anzahl der Anrufe, der einbezogenen Filialen/Niederlassungen oder sonstigen Änderungen des Leistungsumfangs angepasst.

(4) Der Provider kann die bei der Bestellung vereinbarte Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten zum 01.06. und 01.01. eines Kalenderjahres durch Anpassungserklärung in Textform gegenüber dem Kunden nach seinem Ermessen und unter Einhaltung nachfolgender Grundsätze ändern:

  1. Der Provider darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der unter b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichen Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichen Indexstand.
  2. Der Änderungsrahmen wird anhand des Indexes der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie bestimmt, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.2, Gruppe J62. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlich werden, ist derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index heranzuziehen, der dem vorgenannten Index am nächsten kommt.
  3. Im Falle einer Vergütungsanpassung durch den Provider kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Anpassungserklärung das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 7 Tagen zum 01. oder 15. eines Monats kündigen (Sonderkündigungsrecht). Kündigt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die angepasste Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der Provider in der Anpassungserklärung hin.

(5) Die Rechnungsstellung durch den Provider erfolgt monatlich. Soweit nicht anders angegeben, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen rein netto und ohne Skontoabzug zu begleichen.

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenforderung des Kunden vom Provider anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Vertrag mit monatlicher Laufzeit kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Der Vertrag mit einer bindenden Laufzeit von einem Jahr kann von beiden Parteien erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Vertragsende gekündigt werden.

(3) Die Laufzeit der kostenfreien Testversion ist zeitlich begrenzt auf den im Buchungsvorgang angegebenen Zeitraum (zum Beispiel 30 Tage). Die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VITAS GmbH gelten auch für die Nutzung der Testversion und werden durch den Kunden aufgrund seiner Nutzung anerkannt.

(4) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht für den Provider insbesondere,

  1. im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden nach einmaliger Mahnung,
  2. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse,
  3. im Fall von fortgesetzten Vertragsverstößen des Kunden, wenn der Provider den Kunden mit einer Abmahnung auf den Verstoß aufmerksam gemacht hat.

(5) Im Falle der Vertragsbeendigung wird der Provider den Kunden angemessen bei der Übertragung der ihn betreffenden, auf den Servern des Providers hinterlegten Daten unterstützen.

(6) Nach der Beendigung des Vertrages wird der Provider sämtliche Daten des Kunden, die auf seinen Servern noch hinterlegt sind, nach einer Frist von 30 Tagen nicht wiederherstellbar und unwiderruflich löschen, es sei denn, der Provider ist durch gesetzliche Vorgaben zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet. Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass eine etwaige Datensicherung innerhalb dieser Frist erfolgt. Zurückbehaltungsrechte oder Pfandrechte an den Daten zu Gunsten des Providers bestehen nicht.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelung durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.

(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Textform.

(3) Für die Durchführung des vorliegenden Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht. (4) Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit dem Kunden auf seinen Wunsch hin eine Übersetzung dieses Vertrages zur Verfügung gestellt wird oder er eine Übersetzung anfertigt und sich aus der Übersetzung Widersprüchlichkeiten zu dem Vertrag in deutscher Fassung ergeben, haben die Regelungen des Vertrages in deutscher Fassung Vorrang.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Nürnberg.